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“Diebstahl” von geistigem Eigentum

Das “stehlen” (kopieren etc) von Fotos kann eine Urheberrechtsverletzung sein.

Wenn die Rechte des Fotografen an einem Foto verletzt werden, dann hat das ideelle und finanzielle Konsequenzen für diesen. Dem Fotografen steht gesetzlich das Namensnennungsrecht zu, eine Nichtnennung ist bereits ein Verstoß gegen das Urheberrecht und der Fotograf kann dagegen vorgehen. Benutzt ein Dritter ungefragt und ohne Erlaubnis ein Foto, so ist das ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung. Potentielle Aufträge gehen verloren. Fotografen und Agenturen leiden darunter. Besonders einladend ist dabei der elektronische Geschäftsverkehr, der Missbrauch ist schnell umsetzbar. Um dem konsequent entgegenzutreten, sollten die Eigentümer der Urheberrechte diese Verletzungen  verfolgen. Die Übertretung der Rechte hat Konsequenzen bis hin zu einer Haftstrafe. Das Opfer hat also eine rechtliche Handhabe gegen Missbrauch und gute Chancen auf juristischem Wege gegen den Schadenverursacher vorzugehen.

Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Die Horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte für Urheberrecht helfen Ihnen gerne. [ Kontakt ]

Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung

Neben der Ahndung kann der Rechteinhaber auch Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung geltend machen. Dafür wird eine fiktive Lizenzgebühr berechnet. Grundlage ist dabei der Betrag, den der Fotograf bei einer rechtmäßigen Nutzung als Lizenzgebühr erhalten hätte. Für die Berechnung von gewerblichen Rechten kann grundsätzlich die Vergütungsvorschläge der Mittelstandvereinigung für Fotomarketing (MFM) zugrunde gelegt werden. Abhängig von der Bildnutzung ist die Höhe des Schadensersatzes.

Liegt eine Rechtsverletzung vor oder besteht der Verdacht, so können wir Ihnen helfen. Wir prüfen zunächst, ob eine Chance besteht, gegen die Rechtsverletzung vorzugehen. Besteht die Sicherheit auf Erfolg, kontaktieren wir Sie und besprechen das weitere Vorgehen.

Mittels Abmahnung fordern wir Unterlassung der Nutzung sowie Zahlung von Schadensersatz ein.

Sollten wir Ihren Fall übernehmen, so fordern wir die Gegenseite auf, die dafür anfallenden Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Die Person, die abmahnt - also der Fotograf oder eine geschädigte Agentur - hat Ersatzanspruch auf die Kosten des Anwalts. So kommen auf den Abmahnende in der Regel keine Anwaltskosten zu. Die Kosten für das Verfahren hat die Person zu tragen, die widerrechtlich Fotos von Dritten verwendet.

Wir streben eine außergerichtliche Lösung an, um die Konflikte schnell und effektiv zu beseitigen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, so können wir Ihre Interessen auf dem gerichtlichen Wege durchsetzen. [ Erstberatung ]

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