NamensnennungsrechtEine Fotografie ist ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Der “Schnappschuss” ist kein “Werk”. Die Fotografie als perönliche geistige Schöpfung unterliegt dem Urheberrecht, der “Schnappschuss” gibt dem Fotografen ein Leistungsschutzrecht. Beides ist somit geschützt. Die Urheberpersönlichkeitsrechte regeln die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu dem von ihm geschaffenen Werk und die damit verbundene Vergütung im Falle einer Nutzung. Sobald ein Fotograf ein Foto macht, entstehen automatisch Urheberpersönlichkeitsrechte wie: - Veröffentlichungsrecht
- Schutz vor der Entstellung des Werkes
- Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
Der Fotograf hat einen gesetzlichen Anspruch auf Angabe seines Namens zu seinem Foto. Damit wird das Recht auf Bestätigung seiner Urheberschaft an dem vom ihm geschaffenen Werk gesichert. [ Nutzen Sie eine Erstberatung. ]Möglicherweise hat sich ein Fotograf mit seinen Bildern schon einen Namen gemacht oder es besteht ein gewisser Wiedererkennungswert. Die ideelle Seite des Urheberrechts schützt diese Verbindung zwischen dem Fotograf und seinem Werk. Die materielle Seite des Urheberrechts schützt davor, dass Dritte von der Werbewirksamkeit des Fotos profitieren indem sie zum Beispiel den Namen des Fotografen unterschlagen. Der Fotograf entscheidet, ob der Name genannt wird oder nicht. So kann der Fotograf auf das Namensnennungsrecht verzichten, dafür ist jedoch seine Erlaubnis einzuholen. Grund dafür kann sein, dass der Fotograf anonym bleiben möchte. Grundsätzlich muss die Vorgehensweise also mit dem Fotograf geklärt werden. Hat ein Dritter ein Foto bei einem Fotografen beauftragt, so ist es vertraglich fest zu setzen, ob der Fotograf genannt wird – üblich ist, die Nennung im journalistischen Bereich wie bei der Veröffentlichungen in Zeitschriften, in denen der Name neben dem Bild erscheint. In der Werbung hingegen wird der Fotografenname jedoch eher weggelassen. Dritte können das Namensnennungsrecht für ein Foto nicht abschaffen, es liegt immer im Ermessen des Fotografen. Hat der Fotograf einer namenlosen Veröffentlichung zugestimmt, so kann er dies jederzeit widerrufen und Namensnennung verlangen. Es ist also unmöglich, das Namensnennungsrecht per Vertrag auszuhebeln.Art der NennungDer Fotograf kann seinen bürgerlichen Namen oder einen frei gewählten Künstlernamen als Auszeichnung für sein Foto anwenden. Nennung andere Personen oder Institutionen stattdessen sind ausgeschlossen. Diese können höchstens als Namenszusatz – wie ein Firmenname – genannt werden. Das Persönlichkeitsrecht des Urhebers kann nicht auf Dritte übertragen werden. Möchte er Fotograf jedoch eine werbewirksame Nennung erzielen, so kann er seine Internetadresse in Form seines Namens oder Künstlernamens nennen. In der Veröffentlichung sollte das Foto eindeutig dem Urheber zuzuordnen sein, schreibt das Urheberrecht vor. Das kann die Namensnennung unmittelbar neben dem Foto sein aber auch ein eindeutig zuordenbarer Verweis. Wahllos geführte Namenslisten ohne Bezug zum Bild sind juristisch gesehen falsch.Vorgehen für Fotografen bei illegal anonymen FotosFotos, die ohne Erlaubnis des Fotografen namenlos veröffentlicht werden, sind leider an der Tagesordnung. Die Urheberrechtsgesetze werden also missachtet. Die Fotografenangabe ist eine Chance Werbung zu machen und Kunden zu gewinnen, die mit der anonymen Veröffentlichung ausgeschlossen ist. Der Fotograf kann die Namensnennung durchsetzen, notfalls indem er das Gericht einschaltet. Neben einem hundertprozentigen Aufschlag auf die Lizenzgebühr als Schadensersatz, wird auch die verlorengegangene Lizenzgebühr selbst dem Fotografen erstattet, wenn das Gericht den Anspruch bestätigt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Erfolgsaussichten gut sind. Bei Gratispublikationen gilt das gleiche. Dabei wird für den Ausgleich des Schadens eine fiktive Gebühr zugrunde gelegt (ermittelt durch die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing MFM). Das Namensnennungsrecht ist für den Fotografen existenziell und er sollte einen Anwalt hinzuziehen, um dieses Recht zu gebrauchen und damit Missbrauch demonstrativ zurückweisen.SchadensersatzIst ein Foto nicht nur anonym sondern komplett ohne Erlaubnis des Fotografen für eine Veröffentlichung verwendet worden, hat der Fotograf Anrecht auf Schadensersatz. Errechnet wird die Höhe durch eine fiktive Lizenzgebühr. Basierend auf der Vergütung, die der Fotograf im Falle der richtigen Erlaubnis erhalten hätte, das heißt, im Falle eines Vertragsabschlusses über die Verwertung. MFM sind die Vergütungsvorschläge der Mittelstandvereinigung für Fotomarketing und dienen als Berechnungsgrundlage und können die Höhe des realen Schadensersatzes der Bildnutzung in groben Zügen bemessen. Letztlich entscheiden die Gerichte häufig anhand erheblicher Abschläge. |