Bildbearbeitung (Bearbeitungsrecht)Schutz der abgebildeten PersonDie Persönlichkeitsrechte einer auf einem Foto abgebildeten Person kann durch digitale Bildbearbeitung verletzt werden, wenn der Sinngehalt des Bildes bewusst manipuliert wird und sich ein falscher Aussagegehalt entwickelt. Bei einer derartigen Bildbearbeitung, also einer Manipulation ist die Erlaubnis der abgebildeten Person erforderlich. Die Wahl des Ausschnitts eines Fotos berührt nicht die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person solange nicht die grundsätzliche Aussagekraft des Bildes dadurch manipuliert wird. Schlecht getroffene Personen auf Fotos können keinen Anspruch auf Persönlichkeitsrecht erheben. Es gibt kein Recht darauf, schön auf einem Foto auszusehen. Ein Fotograf sollte es bei der Aussage des Bildes belassen. Bei weitergehenden Veränderungen des Bildes sollte die Genehmigung der abgebildeten Person eingeholt werden.Bearbeitung und UmgestaltungJede Bearbeitung oder Veränderung eines Fotos sollte mit dem Fotografen abgestimmt sein, da dieser gegen unberechtigte Veränderung seines Bildes durch das Gesetz geschützt ist. Einfache Bearbeitung, um die Qualität des Fotos zu verbessern, ist erlaubt. Die inhaltliche Umgestaltung ist nicht erlaubt, es sei denn der Fotograf erlaubt es. EntstellungsverbotIndirekte Entstellung heißt, dass das Bild in einem fremden Kontext veröffentlicht wird, das ist verboten. Bikinifotos beim Schwimmen im Zusammenhang mit sexuellen Motiven würden pornografische Assoziationen hervorrufen, wären eine indirekte Entstellung und somit verboten. |