erwerb von Fotos/ verkauf von Fotos (Lizenzierung)Es gibt zwei Wege für die Beschaffung eines Fotos, die eigene Erstellung einer Fotografie oder der Erwerb/ Lizenzierung. Erwerb von FotosFotos können bei Fotografen, Fotoagenturen (wie gettyimages, photocase etc), in Fotoarchiven oder von Fotoverwertungsgesellschaften erworben werden. Dabei wird rechtspraktisch in der Regel ein schriftlicher Vertrag abzuschließen sein, der nicht nur die Verwendung des körperlich erstellten Lichtbildes beinhaltet, sondern auch die Einräumung von darüberhinausgehenden Nutzungsrechten. Die Schriftform ist entgegen der gängigen Praxis aus Sicht des Erwerbers unbedingt zu empfehlen, weil dieser später die Darlegungs- und Beweislast hat, dass seine Verwendung rechtlich gestattet war. Darüber hinaus sind typischerweise alle weiteren Gegenstände eines Lizenzvertrages enthalten (Lizenzgebühr, Lizenzeinräumung, Lizenzbestand, Gewährleistung, Haftung). Bei der Lizenzeinräumung wird in der Regel das Bearbeitungsrecht - anders als in üblichen Urheberlizenzverträgen - mit umfasst. Verkauf von FotosWie beim Erwerb von Fotos sind vergleichbare Punkte beim Verkauf von Fotos zu beachten. Häufig anzutreffen sind hierbei sehr weitreichende Rechteeinräumungen, in denen der Fotograf seine Fotografie quasi vollständig (bis auf Urheberpersönlichkeitsrechte) veräußert. Derartig umfassende Rechteveräußerungen sind allenfalls in Ausnahmefällen und bei entsprechend hoher Vergütung darstellbar. Je mehr Nutzungsrechte verkauft werden sollen, desto höher sollte die Lizenzgebühr ausfallen. Aus Sicht des Fotografen erscheint darüber hinaus ein möglichst weitreichender Haftungsausschluss empfehlenswert; ein vollständiger Ausschluss dürfte jedoch in der Regel schon deshalb ausscheiden, weil dies den Vertragsgegenstand quasi auf null reduziert. Nach der Zweckübertragungstheorie wird mangels anderweitiger Regelung an Rechten nur übertragen die der Erwerber zur Vertragszweckerfüllung zwingend benötigt. Ferner ist von Bedeutung, dass eine gesetzlich normierte Vergütungspflicht für die Rechtseinräumung besteht. |