Kanzlei  Anwälte  Fotografenrecht  Personenfotorecht  Recht am Bild  Panoramafreiheit  Kommunikation  Impressum  Datenschutz  Links  AGB
horak.
Rechtsanwälte
Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart  Wien
 

 

Fotorecht Fachanwalt Fachkanzlei Urheberrecht Panoramafreiheit Modelvertrag Fotovertrag prüfen erstellen Vertragsmuster Fotografie Werbeagenturvertrag Auftragsfoto Recht PersonenfotoFotorechtler

 
Fotorecht  Fotografenrecht  Personenfotorecht  Fotorechtsverletzung  Abmahnung
...Fotorechtler ...Personenfotorecht ...Recht am Bild
Fotorechtler
Fotografenrecht
Namensnennungsrecht
Haus und Hof
Personen im Blick
Kunst im Focus
Prominente im Bild
Veröffentlichung
Diebstahl
Personenfotorecht
Recht am Bild
Fotograf-Model-Vertrag
Fotorecht
Bildbearbeitung
Panoramafreiheit
Erwerb/Verkauf
Fotorechtsverletzung
Abmahnung
prüfen/abwehren
Erste Hilfe
Leistungen
FAQ Abmahnung
Gebühren
Erstberatungen
Pauschalen
Dauerberatungen
Rechtsanwälte
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Julia Ziegeler
Anna Umberg LL.M. M.A.
Dipl.-Phys. Andree Eckhard
Katharina Gitmann-Kopilevich
Karoline Behrend
Dr. Johanna K. Müller-Kühne
Andreas Friedlein
Stefan Karfusehr
Jonas A. Herbst
Kanzlei
Kommunikation
Datenschutz
Impressum
Vollmachten
Links
AGB
Standorte
Berlin
Bielefeld
Bremen
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
Hannover
München
Stuttgart
Wien

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@fotorechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@fotorechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@fotorechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@fotorechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@fotorechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@fotorechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@fotorechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landshuter Allee 8-10
80637 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@fotorechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@fotorechtler.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
wien@fotorechtler.de

Recht am Bild

Wann Fotografen ein Foto veröffentlichen dürfen, auf dem eine Person abgebildet ist und wann Personen, die fotografiert werden dagegen vorgehen können erfahren Sie in diesem Abschnitt.

Bildrecht und Fotorecht (mit Recht am eigenen Bild)

“Bildrecht” meint den Ausfluss aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dass Abbilder grds nur mit Einwilligung des Abgebildeten erfolgen dürfen. Es wird juristisch als “Recht am eigenen Bild” behandelt. Mit Fotorecht” ist demgegenüber idR das Urheberrecht oder das Leistungsschutzrecht des Fotografen gemeint, der das Foto aufnimmt. Es kann sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung handeln, weil zB Motivauswahl, Nachbearbeitung usw jenen Schöpfungsgrad erreichen. Häufig spielt diese Frage jedoch deshalb keine vorrangige Rolle, weil dem Fotografen auch bei einfachsten Bildern zumindest ein Leistungsschutzrecht zur Seite steht.

Es darf nicht alles fotografiert und sodann werblich verwendet werden. Die dazu gehörenden Fragestellungen sind sehr differenziert; kontaktieren Sie uns gerne.

Regelung zum Recht am eigenen Bild

Im "Gesetz(es) betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie" (KUG) von 1907, als allgemeines Persönlichkeitsrecht, strafrechtlich in § 202a StGB sowie teils in datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Der Schutz

Das Recht am eigenen Bild schützt Fotografien oder Aufzeichnungen vor dem Zugriff durch andere. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Das Herstellen von Bildnissen wird mithin nicht unmittelbar erfasst, sehr wohl aber deren Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung. Anders als im Urheberrecht wird zudem gerade nicht das Foto als solches geschützt, sondern der Abgebildete.

Einwilligung

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen gemäss § 23 KUG verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Nach § 23 dürfen bei "Personen der Zeitgeschichte" Foto- und Filmaufnahmen ohne deren Einverständnis im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbreitet werden.

Zulässig ist eine Ablichtung von Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit. In Zweifelsfällen ist zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung und dem privaten Recht auf Bildnisschutz abzuwägen.

  drucken  Fotorecht Fachanwalt Urheberrecht Nutzungsrecht Vertrag prüfen erstellen Fotovertrag Lizenzvertrag Agenturvertrag Fotoagenturvertrag Fotograf Fotografie nutzen speichern Abmahnung Fachanwalt Urheberrecht Bildrecht Fotorecht Foto-Anwalt Recht am eigenen Bild Namensnennungsrecht Presserecht Medienrecht Kanzlei Hannover MFM Lizenzgebühr Schadensersatzzurück urheberrechtlich Urheberrechtsgesetz UrhG KUG Fotografenrecht Fotografienrecht Foto Photo Bild Abbildung Bildrecht BilderrechtOnline-Anfrage

 

*Alle Preisangaben brutto in EUR inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Es gelten unsere AGB.