Kanzlei  Anwälte  Fotografenrecht  Personenfotorecht  Recht am Bild  Panoramafreiheit  Kommunikation  Impressum  Datenschutz  Links  AGB
horak.
Rechtsanwälte
Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart  Wien
 

 

Fotorecht Fachanwalt Fachkanzlei Urheberrecht Panoramafreiheit Modelvertrag Fotovertrag prüfen erstellen Vertragsmuster Fotografie Werbeagenturvertrag Auftragsfoto Recht PersonenfotoFotorechtler

 
Fotorecht  Fotografenrecht  Personenfotorecht  Fotorechtsverletzung  Abmahnung
...Fotorechtler ...Personenfotorecht
Fotorechtler
Fotografenrecht
Namensnennungsrecht
Haus und Hof
Personen im Blick
Kunst im Focus
Prominente im Bild
Veröffentlichung
Diebstahl
Personenfotorecht
Recht am Bild
Fotograf-Model-Vertrag
Fotorecht
Bildbearbeitung
Panoramafreiheit
Erwerb/Verkauf
Fotorechtsverletzung
Abmahnung
prüfen/abwehren
Erste Hilfe
Leistungen
FAQ Abmahnung
Gebühren
Erstberatungen
Pauschalen
Dauerberatungen
Rechtsanwälte
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Julia Ziegeler
Anna Umberg LL.M. M.A.
Dipl.-Phys. Andree Eckhard
Katharina Gitmann-Kopilevich
Karoline Behrend
Dr. Johanna K. Müller-Kühne
Andreas Friedlein
Stefan Karfusehr
Jonas A. Herbst
Kanzlei
Kommunikation
Datenschutz
Impressum
Vollmachten
Links
AGB
Standorte
Berlin
Bielefeld
Bremen
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
Hannover
München
Stuttgart
Wien

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@fotorechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@fotorechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@fotorechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@fotorechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@fotorechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@fotorechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@fotorechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landshuter Allee 8-10
80637 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@fotorechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@fotorechtler.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
wien@fotorechtler.de

Personenfotos (allgemeines persönlichkeitsrecht/ Recht am eigenen Bild)

Vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person muss schon bei der Erstellung des Bildes berücksichtigt werden. Falsch ist, dass nur das Verbreiten und Veröffentlichen von Personenfotos die Rechte des Abgebildeten verletzen. Das Bundesverfassungsgericht will dabei schon eine „datenmäßigen Fixierung“ im Lichte der einfachen späteren Verbreitung der so erstellten Daten verhindern, da quasi derartige Fixierungen durch jedes Handy, nahezu jeden Pad, jede Kamera möglich ist, wiedererkennbare Fotos anzufertigen und zu verbreiten.

Der Fotografierte hat insoweit keine tatsächliche Kontrolle darüber, dass sein Erscheinungsbild einer unüberschaubaren Medienöffentlichkeit bereit steht. Einmal im Internet verbreitete Fotografien lassen sich nur mit einem ganz erheblichen Aufwand - wenn überhaupt - verhindern.

Es dürfen mithin nur solche Bilder anfertigen, mit denen die abzubildende Person ausdrücklich einverstanden ist. Daneben dürfen Fotografien hergestellt werden, die auch ohne Einwilligung gemäß § 22 KUG veröffentlicht werden dürfen. Dies stellt jedoch eine vom Fotografen zu beweisende Ausnahme dar. Zudem muss eine Güterabwägung die Interessen des Abgelichteten mit denen des Fotografen bzw. der Öffentlichkeit zu Ungunsten des Abgelichteten ausfallen. Die Rechtsprechung hat im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier bestimmte „Sphären“ entwickelt, nach denen ein Eingriff in die Rechte des Fotografierten erlaubt sein kann oder nicht.

Öffentlichkeitssphäre

Allgemein zugängliche Öffentlichkeit; Aufnahme von Fotos grds erlaubt.

Sozialsphäre

Die soziale Umgebung der abgelichteten Person (z.B. im Beruf); Güterabwägung erforderlich, also Aufnahme von Fotos im Zweifel grds. verboten, es kann jedoch als Ergebnis der Abwägung auch ein Erlaubt sein folgen.

Privatsphäre

Der private Bereich der abgelichteten Person (z.B. bei privaten Freunden/ in der Familie); Güterabwägung erforderlich, also Aufnahme von Fotos in der Regel eher verboten, in seltenen Fällen kann jedoch als Ergebnis der Abwägung auch ein Erlaubt sein folgen.

Intimsphäre

Intim-Bereich des Fotografierten (Gefühle, Gesundheit, Sexualleben, Intimitäten); grds Fotografien verboten.

Daher sind Fotos von kranken Prominenten oder nackten Personen der Zeitgeschichte verboten. Neben dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist vor allem § 201a StGB (eingeführt 2004) zu beachten.

Nach §201a Abs. 1 StGB darf der Fotograf durch die Aufnahme „den höchstpersönlichen Lebensbereich“ der abzubildenden Person nicht verletzten. Dies umfasst beispielsweise das heimliche Ablichten einer Person in deren Wohnung, in deren Garten, im Krankenzimmer, sowie in Büros oder Geschäftsräumen. Der Gesetzgeber wollte die klassische Paparazzi-Fotografie, ob von professionellen Paparazzi oder von privaten Voyeuren, verbieten. Allerdings wird die Vorschrift anhand der Verfassung insbesondere im Zusammenhang mit der Pressefreiheit bei der Frage der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs einschränkend auszulegen sein. Dies gilt jedoch nur für reine Pressefotografien und grds. nicht für sonstige Fotografien.

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

  drucken  Fotorecht Fachanwalt Urheberrecht Nutzungsrecht Vertrag prüfen erstellen Fotovertrag Lizenzvertrag Agenturvertrag Fotoagenturvertrag Fotograf Fotografie nutzen speichern Abmahnung Fachanwalt Urheberrecht Bildrecht Fotorecht Foto-Anwalt Recht am eigenen Bild Namensnennungsrecht Presserecht Medienrecht Kanzlei Hannover MFM Lizenzgebühr Schadensersatzzurück urheberrechtlich Urheberrechtsgesetz UrhG KUG Fotografenrecht Fotografienrecht Foto Photo Bild Abbildung Bildrecht BilderrechtOnline-Anfrage

 

*Alle Preisangaben brutto in EUR inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Es gelten unsere AGB.