Personenfotos (allgemeines persönlichkeitsrecht/ Recht am eigenen Bild)Vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person muss schon bei der Erstellung des Bildes berücksichtigt werden. Falsch ist, dass nur das Verbreiten und Veröffentlichen von Personenfotos die Rechte des Abgebildeten verletzen. Das Bundesverfassungsgericht will dabei schon eine „datenmäßigen Fixierung“ im Lichte der einfachen späteren Verbreitung der so erstellten Daten verhindern, da quasi derartige Fixierungen durch jedes Handy, nahezu jeden Pad, jede Kamera möglich ist, wiedererkennbare Fotos anzufertigen und zu verbreiten. Der Fotografierte hat insoweit keine tatsächliche Kontrolle darüber, dass sein Erscheinungsbild einer unüberschaubaren Medienöffentlichkeit bereit steht. Einmal im Internet verbreitete Fotografien lassen sich nur mit einem ganz erheblichen Aufwand - wenn überhaupt - verhindern.Es dürfen mithin nur solche Bilder anfertigen, mit denen die abzubildende Person ausdrücklich einverstanden ist. Daneben dürfen Fotografien hergestellt werden, die auch ohne Einwilligung gemäß § 22 KUG veröffentlicht werden dürfen. Dies stellt jedoch eine vom Fotografen zu beweisende Ausnahme dar. Zudem muss eine Güterabwägung die Interessen des Abgelichteten mit denen des Fotografen bzw. der Öffentlichkeit zu Ungunsten des Abgelichteten ausfallen. Die Rechtsprechung hat im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier bestimmte „Sphären“ entwickelt, nach denen ein Eingriff in die Rechte des Fotografierten erlaubt sein kann oder nicht. ÖffentlichkeitssphäreAllgemein zugängliche Öffentlichkeit; Aufnahme von Fotos grds erlaubt. SozialsphäreDie soziale Umgebung der abgelichteten Person (z.B. im Beruf); Güterabwägung erforderlich, also Aufnahme von Fotos im Zweifel grds. verboten, es kann jedoch als Ergebnis der Abwägung auch ein Erlaubt sein folgen. PrivatsphäreDer private Bereich der abgelichteten Person (z.B. bei privaten Freunden/ in der Familie); Güterabwägung erforderlich, also Aufnahme von Fotos in der Regel eher verboten, in seltenen Fällen kann jedoch als Ergebnis der Abwägung auch ein Erlaubt sein folgen. IntimsphäreIntim-Bereich des Fotografierten (Gefühle, Gesundheit, Sexualleben, Intimitäten); grds Fotografien verboten. Daher sind Fotos von kranken Prominenten oder nackten Personen der Zeitgeschichte verboten. Neben dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist vor allem § 201a StGB (eingeführt 2004) zu beachten. Nach §201a Abs. 1 StGB darf der Fotograf durch die Aufnahme „den höchstpersönlichen Lebensbereich“ der abzubildenden Person nicht verletzten. Dies umfasst beispielsweise das heimliche Ablichten einer Person in deren Wohnung, in deren Garten, im Krankenzimmer, sowie in Büros oder Geschäftsräumen. Der Gesetzgeber wollte die klassische Paparazzi-Fotografie, ob von professionellen Paparazzi oder von privaten Voyeuren, verbieten. Allerdings wird die Vorschrift anhand der Verfassung insbesondere im Zusammenhang mit der Pressefreiheit bei der Frage der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs einschränkend auszulegen sein. Dies gilt jedoch nur für reine Pressefotografien und grds. nicht für sonstige Fotografien. § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. |